Kostenfragen
Die folgenden Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung, sondern sind nur eine Grundlage zur eigenen Überprüfung Ihrer Ansprüche gemäß der allgemein bekannten Gesetzeslage und den zur Zeit geltenden Ausführungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Lassen Sie sich von kompliziert klingenden Beschreibungen nicht abschrecken. Wir erklären Ihnen die Leistungen und Ansprüche gern im direkten Gespräch.
Wir empfehlen Ihnen unbedingt, sich zwecks verlässlicher Prüfung Ihrer Ansprüche mit uns persönlich in Verbindung zu setzen.
Leistungen der Krankenkassen
Krankenkassen übernehmen alle medizinischen Leistungen, soweit sie in ihrem Leistungskatalog enthalten sind und vom Hausarzt ausreichend begründet sind, zum Beispiel Spritzen, Wundversorgung, Verbände, Medikamentengabe usw.
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegesachleistungen
Diese werden von Beschäftigten der ambulanten Pflegeeinrichtungen, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, erbracht. Der Anspruch auf häusliche Sachleistungen umfasst monatlich in der Pflegestufe I bis zu 420 EUR, Pflegestufe II bis 980 EUR und Pflegestufe III bis 1.470 EUR sowie in Härtefällen bis zu 1.750 EUR.
Kombileistungen
Eine Kombination von Geld- und Sachleistungen ist möglich. Dies bedeutet, dass nur ein Teil der erforderlichen Versorgung (z.B. Baden) durch die ambulante Pflegestation erbracht wird. Der Restbetrag wird von der Kasse verrechnet und bar ausgezahlt, um davon die Leistungen der privat besorgten Pflegekraft bezahlen zu können.
Pflegegeld
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| Die Schwester kommt! |
Versicherte erhalten Pflegegeld, wenn die Pflege durch selbst beschaffte Personen, z.B. Angehörige, in geeigneter Weise übernommen wird. Dann werden monatlich 215 EUR in der Pflegestufe I, 420 EUR in der Pflegestufe II und 675 EUR in der Pflegestufe III gezahlt.
Häusliche Pflegetätigkeit erfordert einen hohen Einsatz der Pflegeperson. Diese Leistungsbereitschaft wird anerkannt und gefördert: durch weitere Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson.
Pflegehilfsmittel ...
... werden übernommen, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger gewährt werden, wenn sie die Pflege erleichtern und/oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung
Bis zu 2.557 EUR zahlen die Pflegekassen, um das individuelle Wohnumfeld zu verbessern. Damit soll die Pflege im häuslichen Umfeld besser gewährleistet werden. Diese Leistung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Teilstationäre Pflege
Wenn häusliche Pflege nicht ausreichend erbracht werden kann, zahlen die Pflegekassen zeitlich unbegrenzt je nach Pflegestufe bis zu 384 EUR, 921 EUR bzw. 1.432 EUR in der Tages- oder Nachtpflege.
Ersatzpflegekraft / Verhinderungspflege
Auch im Fall der Verhinderung der privaten Pflegeperson, z.B. wegen Urlaub oder Krankheit, ist eine Übernahme der Pflege des Erkrankten in der häuslichen Umgebung durch uns möglich. Dies ist allerdings auf längstens vier Wochen im Jahr bzw. auf maximal 1.432 EUR begrenzt.
Kurzzeitpflege
Sollte es nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder möglich sein, nach Hause zurück zu kehren oder ist die Pflegeperson verhindert oder ist ein Verbleib in der Wohnung aus anderen Gründen vorübergehend nicht möglich, kann eine stationäre Unterbringung in einer Kurzzeitpflege erfolgen. Dies ist wiederum auf längstens vier Wochen im Jahr bzw. auf maximal 1.432 EUR begrenzt.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Ab dem 1. Juli 2008 erhalten erstmals auch Personen mit der Pflegestufe 0, bei denen der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) eine Einschränkung der Alltagskompetenz diagnostiziert hat, für den zusätzlichen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf monatlich einen Betrag von 100 EUR (Grundbetrag) bis 200 EUR (erhöhter Betrag) zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen erstattet. Hiervon können Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen profitieren.
Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel
Für den Patienten und für pflegende Angehörige ist wichtig zu wissen, auf welche Hilfsmittel der Pflegebedürftige Anspruch hat. In vielen Fällen können diese die Pflege erheblich erleichtern, so dass die bisherige häusliche Pflege durch die Angehörigen fortgesetzt werden kann. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen "Hilfsmitteln" und "Pflegehilfsmitteln".
Leistungen über das Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Benötigt ein Patient Hilfe zur Pflege, ohne dass er im Besitz einer Pflegestufe ist, oder übersteigt der Hilfebedarf die Leistungen seiner aktuellen Pflegestufe, hat er unter bestimmten Voraussetzungen (Einkommen und Vermögen) einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege über das Bezirksamt.
Zur genaueren Klärung Ihrere etwaigen Ansprüche wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gern, nehmen die erforderlichen Anträge auf und stellen den Kontakt mit Ihrem Bezirksamt her.
Privatleistung
Für alle von uns angebotenen Leistungen können Sie uns selbstverständlich auch privat beauftragen. |